Messie-Wohnung räumen: Wer zahlt die Entrümpelung?
Mögliche Kostenträger im Überblick – sachlich, vorsichtig und ohne falsche Versprechen
Wenn eine Wohnung geräumt werden muss, stellt sich schnell die Frage, wer dafür aufkommt. Für Betroffene ist sie oft mit Angst verbunden, für Angehörige und Erben mit Unsicherheit. Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf die Situation an – wer Mieter oder Eigentümer ist, ob jemand verstorben ist, ob Sozialleistungen bezogen werden und ob eine rechtliche Betreuung besteht.
Diese Seite gibt einen ersten Überblick über mögliche Kostenträger. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Amt Kosten übernimmt, wird immer im Einzelfall entschieden. Wichtig ist deshalb vor allem eines: frühzeitig fragen und Anträge stellen, bevor die Arbeiten beginnen.
Der Grundsatz: Wer die Wohnung nutzt, ist zunächst selbst verantwortlich
Im Regelfall tragen die Bewohnerin oder der Bewohner selbst die Kosten für Entrümpelung und Reinigung – bei einer Eigentumswohnung als Eigentümer, bei einer Mietwohnung als Mieter. Für Mieter ergibt sich das unter anderem aus der Pflicht, die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben (§ 546 BGB). Was genau bei der Rückgabe geschuldet ist, hängt auch vom Mietvertrag ab.
Das heißt aber nicht, dass Betroffene mit den Kosten allein bleiben müssen. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann im Einzelfall ein Sozialleistungsträger einspringen. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, welche Leistungen Sie beziehen. Was eine Entrümpelung überhaupt kostet und wovon der Preis abhängt, lesen Sie auf unserer Seite Messie-Wohnung entrümpeln: Kosten.
Jobcenter und Sozialamt: Kostenübernahme im Einzelfall
Wer Leistungen vom Jobcenter (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) oder vom Sozialamt (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) erhält, kann einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Einen allgemeinen Anspruch auf Bezahlung einer Entrümpelung gibt es nicht. Je nach Lage kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht, zum Beispiel:
- Umzug: Ist ein Umzug notwendig, können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 6 SGB II).
- Sicherung der Wohnung: Droht der Verlust der Wohnung, erlauben § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII die Übernahme von Schulden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist – häufig als Darlehen.
- Besondere soziale Schwierigkeiten: Nach § 67 SGB XII erhalten Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie dazu aus eigener Kraft nicht fähig sind.
Ob eine dieser Regelungen im konkreten Fall greift, entscheidet die Behörde. Praktisch bedeutet das: Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen, schriftliche Kostenvoranschläge beifügen und damit rechnen, dass die Behörde Vergleichsangebote verlangt – sie prüft, ob die Kosten angemessen sind.
Staatliche Hilfe für Messies: nicht nur Geld
Hinter einer vollgestellten Wohnung steht oft eine längere Geschichte von Überforderung, Krankheit oder Verlust. Deshalb ist neben der Frage nach dem Geld auch wichtig, welche Unterstützung es dauerhaft gibt. In Niedersachsen richten die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) Sozialpsychiatrische Dienste ein. Diese bieten Beratung an, sollen Sprechstunden einrichten und Menschen, die sich selbst nicht um Hilfe bemühen können, auch aufsuchen. Die Hilfen richten sich ausdrücklich auch an nahestehende Personen. Die Beratung ist in der Regel kostenlos; manche Dienste helfen auch bei sozialrechtlichen Anträgen. Auch in Hamburg und Bremen gibt es Sozialpsychiatrische Dienste.
Auch die bereits genannten Leistungen nach § 67 SGB XII sind nicht auf Geld beschränkt: Nach § 68 SGB XII umfassen sie insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen sowie Maßnahmen zur Erhaltung einer Wohnung. Mehr zu Anlaufstellen und ersten Schritten finden Sie auf unserer Seite Vermüllte Wohnung: Anzeichen und Hilfe.
Erben und Nachlass: Wenn die Wohnung nach einem Todesfall geräumt wird
Stirbt ein Mensch, geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über – einschließlich der Verbindlichkeiten. Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Ein bestehender Mietvertrag wird, wenn niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintritt, mit den Erben fortgesetzt; Erben und Vermieter können ihn dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und vom Nichteintritt erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Damit gehört die Räumung in vielen Fällen zu den Aufgaben der Erben, und die Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass beglichen.
Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, muss das in der Regel innerhalb von sechs Wochen tun (§ 1944 BGB). Da Handlungen am Nachlass im Einzelfall als Annahme der Erbschaft gewertet werden können, sollten Sie sich vor Beginn einer Räumung rechtlich beraten lassen, wenn eine Ausschlagung in Frage kommt. Für den Fall, dass alle Erben ausschlagen oder unbekannt sind, sieht das Gesetz eigene Verfahren über das Nachlassgericht vor; auch hier ist Beratung sinnvoll.
Vermieter: Wann kann er räumen lassen – und wer trägt die Kosten?
Vermieter zahlen eine Entrümpelung in der Regel nicht dauerhaft aus eigener Tasche. Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter die Wohnung zurückgeben (§ 546 BGB). Gefährdet ein Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung erheblich, kann dies nach § 543 BGB unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Kommt es zur gerichtlich angeordneten Räumung, trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Schuldner (§ 788 ZPO), also der bisherige Mieter.
Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu handeln. Wer rechtzeitig Hilfe annimmt und mit dem Vermieter spricht, kann eine Kündigung oder Räumungsklage häufig noch abwenden – und damit auch zusätzliche Kosten. Droht bereits der Verlust der Wohnung, sollte umgehend Kontakt mit dem Jobcenter oder Sozialamt aufgenommen werden.
Rechtliche Betreuung: Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann
Kann ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Angehörige, Nachbarn oder Behörden können eine Betreuung beim Betreuungsgericht anregen. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf kein Betreuer bestellt werden, und eine Betreuung kommt nur in Betracht, soweit sie erforderlich ist – etwa nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht.
Umfasst der Aufgabenkreis die Vermögenssorge, kümmert sich die Betreuerin oder der Betreuer um die Finanzen der betreuten Person. Die Kosten für eine Entrümpelung werden dann aus deren Einkommen und Vermögen bezahlt, nicht aus der Tasche des Betreuers. Reichen diese Mittel nicht aus, stellt der Betreuer gegebenenfalls einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger.
So unterstützen wir Sie bei Anträgen
Formulare und Behördengänge sind für viele Menschen eine zusätzliche Hürde. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei Formularen, Terminen und Anträgen auf Kostenübernahme – zum Beispiel, wenn Sie Sozialhilfe, Grundsicherung oder ein geringes Einkommen haben. Nach der kostenlosen Besichtigung erhalten Sie einen fairen Festpreis, den Sie Ihrem Antrag als Kostenvoranschlag beifügen können.
Bitte beachten Sie: Ob und in welcher Höhe ein Amt Kosten übernimmt, entscheidet allein die zuständige Stelle. Wir können Sie begleiten, aber keine Zusage geben. Wenn Sie als Angehörige unterstützen möchten, finden Sie in unserem Ratgeber für Angehörige Hinweise für einfühlsame Gespräche. Sprechen Sie uns gern über das Kontaktformular an.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter eine Messie-Entrümpelung?
Das ist nur im Einzelfall möglich und hängt von der Situation ab, etwa einem notwendigen Umzug oder dem drohenden Verlust der Wohnung. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten und fügen Sie schriftliche Kostenvoranschläge bei. Eine Garantie auf Übernahme gibt es nicht.
Welche staatliche Hilfe gibt es für Messies?
Neben möglichen Kostenübernahmen durch Jobcenter oder Sozialamt gibt es Beratung und Unterstützung, zum Beispiel durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des Landkreises oder der Stadt. In bestimmten Lebenslagen kommen auch Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII in Betracht.
Muss der Vermieter die Räumung bezahlen?
In der Regel nicht. Mieter müssen die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Lässt der Vermieter nach einem Räumungsurteil räumen, trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der bisherige Mieter. Früh miteinander zu sprechen kann helfen, eine solche Eskalation zu vermeiden.
Wer zahlt, wenn der Bewohner verstorben ist?
Die Kosten gehören in der Regel zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden von den Erben bzw. aus dem Nachlass getragen. Ist der Nachlass überschuldet, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, meist innerhalb von sechs Wochen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit der Räumung beginnen.
Muss ein rechtlicher Betreuer die Kosten selbst tragen?
Nein. Gehört die Vermögenssorge zu seinem Aufgabenkreis, bezahlt der Betreuer die Entrümpelung aus dem Einkommen und Vermögen der betreuten Person. Reichen die Mittel nicht aus, kann er einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen.
Helfen Sie beim Antrag auf Kostenübernahme?
Ja, auf Wunsch unterstützen wir Sie bei Formularen, Terminen und Anträgen auf Kostenübernahme. Nach der kostenlosen Besichtigung erhalten Sie einen Festpreis, den Sie dem Antrag beilegen können. Die Entscheidung trifft allerdings immer die zuständige Behörde.